

Eric Fröscher und Vadim Beilmann kaufen Ihre Immobilie selbst an.
Umzug ins Pflegeheim
Haus verkaufen wegen Pflegeheim: in Ruhe, mit festem Ansprechpartner
Wenn Mutter oder Vater ins Heim ziehen, ist der Kopf voll und die Zeit knapp. Wir nehmen Ihnen den Verkauf des Elternhauses ab, mit einem Ansprechpartner von der ersten Frage bis zum Notartermin.
Lieber anrufen: 0176 84156609
Kurz gesagt
Zieht ein Eigentümer ins Pflegeheim, darf er sein Haus selbst verkaufen oder eine Person mit notariell beglaubigter Vorsorgevollmacht. Ein gesetzlicher Betreuer braucht die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Wir kaufen Häuser und Wohnungen in Offenburg, Kehl und der Ortenau direkt an und stimmen jeden Schritt mit der Familie ab.
Der richtige Zeitpunkt
Haus verkaufen wegen Pflegeheim: nötig erst, wenn das Geld nicht reicht
Der Umzug ins Heim allein zwingt niemanden zum Verkauf. Das Haus gehört weiter der Person, die umzieht. Nötig wird ein Verkauf meist aus einem dieser Gründe:
- Die Heimkosten: Reichen Rente, Pflegeversicherung und Ersparnisse nicht für den Eigenanteil, wird das Haus vor der Sozialhilfe zum einsetzbaren Vermögen, sobald weder der Eigentümer noch sein Ehepartner darin wohnt (§ 90 SGB XII). Was das Sozialamt dann verlangt, lesen Sie weiter unten.
- Das leere Haus: Es kostet jeden Monat Geld, ohne genutzt zu werden. Dazu kommt die Sorge um Heizung, Garten und Einbruch.
- Die Familie: Keiner der Angehörigen will oder kann das Haus übernehmen oder aus der Ferne betreuen.
Wer den Verkauf früh plant, verkauft in Ruhe. Wer erst handelt, wenn der Antrag beim Sozialamt läuft, entscheidet unter Druck.
Haus verkaufen im Alter, solange Sie selbst entscheiden
Manche Eigentümer regeln den Verkauf lieber selbst, bevor ein Umzug ansteht, etwa wenn Treppen, Garten und Heizung zu viel werden. Das hat Vorteile: Sie unterschreiben selbst beim Notar, es braucht weder Vollmacht noch Gericht. Sie bestimmen Preis und Zeitpunkt. Ihre Kinder müssen später nicht für Sie entscheiden.
Ein Haus im Alter zu verkaufen heißt nicht, alles auf einmal festzulegen. Wir sprechen mit Ihnen in Ruhe, gern auch zusammen mit Sohn oder Tochter. Die Zeit, die Sie dafür brauchen, nehmen wir uns. Wie es nach dem Verkauf mit Auszug und Übergabe weitergeht, besprechen wir offen im Gespräch. Was Ihr Haus heute wert ist, zeigt vorab eine kostenlose Einschätzung vor dem Umzug. Liegt noch keine Vorsorgevollmacht vor, ist jetzt ein guter Zeitpunkt dafür.
Unterschrift
Wer den Verkauf unterschreiben darf
Das ist die erste Frage, die wir in solchen Gesprächen klären. Denn ohne die richtige Unterschrift kann kein Notar beurkunden.
| Merkmal | Was nötig ist |
|---|---|
| Der Eigentümer selbst | Kann er seinen Willen noch klar äußern, unterschreibt er selbst. Der Notar prüft das beim Termin. |
| Mit Vorsorgevollmacht | Die Vollmacht muss Grundstücksgeschäfte umfassen und öffentlich beglaubigt oder notariell beurkundet sein. Eine privat unterschriebene Vollmacht reicht dem Grundbuchamt nicht. |
| Gesetzlicher Betreuer | Der Betreuer braucht für den Verkauf die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Das dauert und sollte früh angestoßen werden. |
| Der Ehepartner | Das Notvertretungsrecht unter Ehegatten gilt nur für Gesundheitsfragen, nicht für einen Hausverkauf. |
Wenn ein Betreuer verkauft
Für den Verkauf eines Grundstücks braucht der Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1850 BGB). In der Praxis wird der Kaufvertrag meist zuerst beurkundet. Wirksam wird er erst, wenn die Genehmigung rechtskräftig ist (§ 40 FamFG) und der Betreuer sie dem Käufer mitgeteilt hat (§ 1856 BGB). Diese Schritte organisiert in der Regel der Notar. Für Sie heißt das: Zwischen Notartermin und Übergabe liegt mehr Zeit als sonst. Wir planen das von Anfang an mit ein.
Pflegekosten
Pflegekosten und Sozialamt
Ein Heimplatz kostet jeden Monat einen Eigenanteil, den die Pflegeversicherung nicht trägt. Reichen Rente und Ersparnisse nicht, kann Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragt werden. Dann gilt:
- Vermögen zuerst: Wer Sozialhilfe bekommt, muss sein Vermögen grundsätzlich einsetzen. Ein angemessenes Haus ist geschützt, solange der Eigentümer oder sein Ehepartner darin wohnt (§ 90 SGB XII).
- Darlehen statt Notverkauf: Lässt sich das Haus nicht sofort verwerten oder wäre das eine Härte, kann das Sozialamt die Hilfe als Darlehen gewähren (§ 91 SGB XII).
- Kinder: Zum Elternunterhalt können Kinder erst ab einem Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro herangezogen werden (§ 94 SGB XII).
- Schenkungen: Wurde das Haus in den letzten zehn Jahren verschenkt, kann es unter Umständen zurückgefordert werden, wenn der Schenker verarmt (§ 528 BGB, § 529 BGB).
Das leere Haus
Wenn das Elternhaus leer steht
Nach dem Umzug steht das Haus oft monatelang leer. Grundsteuer, Versicherung, Strom und im Winter die Heizung laufen weiter. Die Versicherung will meist wissen, wenn ein Haus länger unbewohnt ist. Und irgendwer muss nach dem Rechten sehen.
Viele Elternhäuser sind zudem in die Jahre gekommen. Renovieren müssen Sie vor einem Verkauf an uns nichts. Mehr dazu unter Haus mit Renovierungsbedarf verkaufen.
Sind Sie noch unsicher, ob ein Verkauf der richtige Schritt ist, klären wir in einer persönlichen Beratung gemeinsam, welche Möglichkeiten das Haus bietet.
So läuft es ab
So läuft der Verkauf mit uns
Sie bestimmen das Tempo. Wir richten uns nach dem, was in der Familie gerade möglich ist.
Gespräch
Telefon oder vor Ort
Wir klären, wer entscheidet und unterschreibt und was im Haus noch passieren muss.
Besichtigung
Gern mit der Familie
Wir sehen uns das Haus an, wenn es Ihnen passt, auch mit Geschwistern oder dem Betreuer.
Angebot
Nachvollziehbar
Sie erhalten ein faires Angebot für das Haus im Ist-Zustand und können es in Ruhe besprechen.
Notar und Übergabe
Wir bereiten alles vor
Mit Vollmacht oder Genehmigung des Gerichts beurkundet der Notar. Danach übernehmen wir die Schlüssel.
Fragen
Häufige Fragen zum Hausverkauf im Pflegefall
Ein Verkauf wird nötig, wenn Rente, Pflegeversicherung und Ersparnisse die Heimkosten nicht decken und Sozialhilfe beantragt wird. Das Sozialamt verlangt dann in der Regel, dass vorhandenes Vermögen eingesetzt wird. Ein Haus ist geschützt, solange es angemessen ist und von der Person selbst oder ihrem Ehepartner bewohnt wird.
Zwingen im Wortsinn nicht. Wer aber Hilfe zur Pflege beantragt, muss sein Vermögen grundsätzlich zuerst selbst einsetzen. Ein angemessenes Haus, in dem der Ehepartner weiter wohnt, bleibt geschützt. Statt eines sofortigen Verkaufs kann das Sozialamt die Hilfe auch als Darlehen gewähren.
Das Haus bleibt Eigentum der Person, die ins Heim zieht. Wohnt niemand mehr darin, kostet es weiter Geld für Versicherung, Grundsteuer und Unterhalt. Die Familie entscheidet dann, ob sie es vermietet, behält oder verkauft. Für einen Verkauf braucht es die Unterschrift des Eigentümers oder einer bevollmächtigten Person.
Ja, wenn die Vollmacht Grundstücksgeschäfte umfasst und öffentlich beglaubigt oder notariell beurkundet ist. Eine nur privat unterschriebene Vollmacht reicht dem Grundbuchamt nicht. Ein gesetzlicher Betreuer braucht für den Verkauf zusätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Erst ab einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro kann das Sozialamt Kinder zum Elternunterhalt heranziehen. Darunter bleiben sie in aller Regel verschont.
Wir kaufen das Haus im Ist-Zustand, renovieren müssen Sie nichts. Was mit Möbeln und Hausrat passiert, besprechen wir bei der Besichtigung, gern mit der ganzen Familie.
Kurzanfrage
Gespräch vereinbaren
Schreiben Sie uns kurz, wo das Haus steht. Wir rufen zurück, wenn es Ihnen passt.
Dauert keine 2 Minuten


Lieber direkt sprechen?
Eric Fröscher und Vadim Beilmann
Weiterlesen